Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.1976

Geschäftszahl

4Ob321/76 (4Ob322/76); 4Ob328/77

Norm

UWG §1 C3;

Rechtssatz

Auch wer kein Geschäft betreibt, aber in den geschäftlichen Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen eingreift, kann nach dem UWG belangt werden; auch er handelt zu Zwecken des Wettbewerbes im geschäftlichen Verkehr, mögen diese Zwecke auch nicht seine eigenen sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/05/25 4 Ob 321/76

TE OGH 1977/04/19 4 Ob 328/77

Veröff: ÖBl 1977,117

Rechtssatznummer

RS0077592