OGH
25.05.1976
4Ob321/76 (4Ob322/76); 4Ob328/77
UWG §1 C3;
Auch wer kein Geschäft betreibt, aber in den geschäftlichen Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen eingreift, kann nach dem UWG belangt werden; auch er handelt zu Zwecken des Wettbewerbes im geschäftlichen Verkehr, mögen diese Zwecke auch nicht seine eigenen sein.
TE OGH 1976/05/25 4 Ob 321/76
TE OGH 1977/04/19 4 Ob 328/77
Veröff: ÖBl 1977,117
RS0077592