OGH
RS0067025
11.05.1976
4Ob314/76; 4Ob76/90; 4Ob77/91; 4Ob8/96; 4Ob11/98s; 4Ob52/98w; 4Ob247/98x; 4Ob330/98b; 4Ob21/02w; 4Ob28/06f; 4Ob89/06a; 4Ob134/06v; 17Ob1/08h; 17Ob11/08d; 17Ob32/08t; 17Ob40/08v
MSchG 1970 §57; UWG §9 F3
Sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 57, MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. Aus Paragraph 57, MSchG ergibt sich, dass das Gericht die Wahl hat zu unterbrechen und die Rechtskraft der Entscheidung des Patentamtes abzuwarten, an die es dann gebunden ist, oder die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbstständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 56, Friedl ÖBl 1960,41 ff, insbesondere 44, 46, ÖBl 1974,115, 1970,149, JBl 1964,38 ua).
TE OGH 1976-05-11 4 Ob 314/76
Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
TE OGH 1990-05-30 4 Ob 76/90
nur: Soferne nicht die Voraussetzungen des Paragraph 57, MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. (T2); Beisatz: EXPO-Technik (T3)
TE OGH 1991-09-10 4 Ob 77/91
nur T2; Beisatz: CTC (T4)
TE OGH 1996-02-27 4 Ob 8/96
Auch; Beisatz: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. Ist vor dem Patentamt ein Löschungsverfahren anhängig, so steht es im Ermessen des Gerichtes, ob es den Rechtsstreit unterbricht und die Entscheidung des Patentamtes abwartet. Das Gericht ist, anders als nach Paragraph 156, Absatz 3, PatG, nicht verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen. (T5)
TE OGH 1998-02-24 4 Ob 11/98s
Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. (T6); Beisatz: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft; damit wird die Entscheidung des Patentamtes im Löschungsverfahren in keiner Weise vorweggenommen. (T7) Veröff: SZ 71/33
TE OGH 1998-04-21 4 Ob 52/98w
Auch; Beis wie T7 nur: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft. (T8)
TE OGH 1998-10-20 4 Ob 247/98x
Auch; nur T8
TE OGH 1999-02-04 4 Ob 330/98b
Auch; nur T2; Beis wie T6
TE OGH 2002-01-29 4 Ob 21/02w
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2006/61
TE OGH 2006-06-20 4 Ob 89/06a
Auch; Beisatz: Liegt ein Registrierungshindernis vor, so ist das auch im Verletzungsverfahren zu beachten. (T9)
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 134/06v
Vgl; Beisatz: Das Vorliegen des Löschungstatbestands ist dabei grundsätzlich als Vorfrage im Verletzungsprozess zu beurteilen. (T10); Beisatz: Dies gilt auch im Provisorialverfahren. Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 MSchG verschiebt nur die Behauptungslast und Bescheinigungslast: Nicht mehr der Beklagte muss bescheinigen, dass der Löschungstatbestand erfüllt ist, sondern im Provisorialverfahren wird nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist bis zur Bescheinigung des Gegenteils das (materielle) Erlöschen vermutet. (T11)
TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h
Beis wie T6
TE OGH 2008-05-20 17 Ob 11/08d
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2008/68
TE OGH 2009-01-20 17 Ob 32/08t
Vgl; Beisatz: Die Schutzfähigkeit der österreichischen Marke hat das Gericht als Vorfrage im Verletzungsstreit selbständig zu prüfen. (T12)
TE OGH 2009-03-24 17 Ob 40/08v
Vgl auch; Beisatz: Ob der Löschungstatbestand erfüllt ist, hat das Gericht im Verletzungsprozess vorfrageweise zu beurteilen. (T13); Beisatz: Dabei hat es im Zivilprozess nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen; danach eintretende Sachverhaltsänderungen - zu denen auch eine in diesem Zeitpunkt fünfjährige Nichtbenutzung gehörte - wären mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T14)