OGH
RS0021809
28.01.2026
1Ob576/76; 4Ob348/82; 7Ob646/82; 1Ob642/90; 8Ob91/08b; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w; 8Ob131/17y; 6Ob55/23s; 8Ob173/25m
ABGB §1168
Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern, da es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht.
TE OGH 1976-04-07 1 Ob 576/76
TE OGH 1982-06-29 4 Ob 348/82
TE OGH 1982-12-16 7 Ob 646/82
TE OGH 1991-06-05 1 Ob 642/90
Veröff: SZ 64/71
TE OGH 2008-10-14 8 Ob 91/08b
Vgl; Beisatz: Ob ein Werkunternehmer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen konnte, dass die Werkbesteller an der Erfüllung kein Interesse mehr hätten, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1)
TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t
Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T2)
TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i
Auch; nur: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes. (T3)
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T4)
TE OGH 2014-06-04 7 Ob 43/14w
Auch; Beisatz: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T5)
TE OGH 2018-01-26 8 Ob 131/17y
Beis wie T2
TE OGH 2023-09-25 6 Ob 55/23s
TE OGH 2026-01-28 8 Ob 173/25m
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021809