Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083122

Entscheidungsdatum

07.04.1976

Geschäftszahl

1Ob564/76; 5Ob57/93; 5Ob297/98g; 5Ob256/09x; 5Ob34/10a; 5Ob78/10x; 5Ob162/10z; 5Ob154/19m

Norm

WEG 1975 §13 Abs2; WEG 2002 §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 berechtigt den einzelnen Wohnungseigentümer nicht, die Außenmauer der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zu durchbrechen, um ein Garageneinfahrtstor anzubringen; wichtige Veränderung gemäß Paragraph 834, ABGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-04-07 1 Ob 564/76

Veröff: SZ 49/52 = ImmZ 1976,251 = MietSlg 28487/6

TE OGH 1993-09-22 5 Ob 57/93

Vgl auch; Beisatz: Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer. (T1) Veröff: EvBl 1994/73 S 342

TE OGH 1999-02-23 5 Ob 297/98g

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine zwei Wohnungen trennenden Mauer ist ein allgemeiner Teil des Hauses. (T2)

TE OGH 2010-02-11 5 Ob 256/09x

Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T3); Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T4)

TE OGH 2010-06-22 5 Ob 34/10a

Vgl; Beisatz: Die „Außenhaut“ eines Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T5)

TE OGH 2010-07-15 5 Ob 78/10x

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T6)

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 162/10z

Vgl auch; Beisatz: Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd Paragraph 13, WEG sind. (T7)

TE OGH 2019-10-22 5 Ob 154/19m

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Eine Dachterrasse ist Teil der Außenhaut eines Gebäudes und damit als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083122