OGH
RS0083122
07.04.1976
1Ob564/76; 5Ob57/93; 5Ob297/98g; 5Ob256/09x; 5Ob34/10a; 5Ob78/10x; 5Ob162/10z; 5Ob154/19m
WEG 1975 §13 Abs2; WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 berechtigt den einzelnen Wohnungseigentümer nicht, die Außenmauer der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zu durchbrechen, um ein Garageneinfahrtstor anzubringen; wichtige Veränderung gemäß Paragraph 834, ABGB.
TE OGH 1976-04-07 1 Ob 564/76
Veröff: SZ 49/52 = ImmZ 1976,251 = MietSlg 28487/6
TE OGH 1993-09-22 5 Ob 57/93
Vgl auch; Beisatz: Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer. (T1) Veröff: EvBl 1994/73 S 342
TE OGH 1999-02-23 5 Ob 297/98g
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine zwei Wohnungen trennenden Mauer ist ein allgemeiner Teil des Hauses. (T2)
TE OGH 2010-02-11 5 Ob 256/09x
Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T3); Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T4)
TE OGH 2010-06-22 5 Ob 34/10a
Vgl; Beisatz: Die „Außenhaut“ eines Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T5)
TE OGH 2010-07-15 5 Ob 78/10x
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T6)
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 162/10z
Vgl auch; Beisatz: Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd Paragraph 13, WEG sind. (T7)
TE OGH 2019-10-22 5 Ob 154/19m
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Eine Dachterrasse ist Teil der Außenhaut eines Gebäudes und damit als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083122