Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0040158

Entscheidungsdatum

06.04.1976

Geschäftszahl

4Ob522/76; 14ObA6/87; 6Ob111/15i; 6Ob98/15b; 6Ob229/15t; 10Ob57/16d

Norm

ZPO §269; ZPO §503 Z2 C2c

Rechtssatz

Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des Paragraph 269, ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre in diesem Falle nur ein leerer Formalismus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-04-06 4 Ob 522/76

TE OGH 1987-02-17 14 ObA 6/87

Vgl auch

TE OGH 2015-12-21 6 Ob 111/15i

Vgl; Beisatz: Aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen kann eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass dieser in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf. In diesem Sinne kann daher auch der Inhalt früherer Entscheidungen verwertet werden. (T1)

TE OGH 2016-01-14 6 Ob 98/15b

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2016-02-23 6 Ob 229/15t

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ob eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache mittlerweile gerichtsbekannt geworden ist, obliegt im Einzelfall der Beurteilung der Tatsacheninstanzen ebenso wie die Beurteilung der Stichhaltigkeit allenfalls angebotener Gegenbeweise. (T2)

TE OGH 2017-04-25 10 Ob 57/16d

Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040158