Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021684

Entscheidungsdatum

13.08.2025

Geschäftszahl

7Ob543/76; 3Ob645/82; 1Ob573/95; 10Ob2454/96x; 1Ob166/98p; 9Ob52/05w; 1Ob93/11z; 3Ob70/15p; 2Ob237/14p; 6Ob96/15h; 4Ob10/16y; 5Ob83/17t; 5Ob174/20d; 6Ob6/22h; 5Ob58/22y; 6Ob99/24p

Norm

ABGB §1165 A

ABGB §1167

ABGB §1170

Rechtssatz

Der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werkes fordert, kann zwar durch die Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-04-01 7 Ob 543/76

Veröff: JBl 1976,537

TE OGH 1982-12-01 3 Ob 645/82

Auch; Beisatz: Ebenso wenn der Besteller unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt. (T1)

TE OGH 1995-11-22 1 Ob 573/95

Auch; nur: Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts. (T2)

TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2454/96x

Auch; Beisatz: War der Unternehmer jedoch nur zu ungeeigneten und/oder unzureichenden Verbesserungsarbeiten bereit, kann der Besteller die Vornahme der vom Gerichtssachverständigen im einzelnen für zielführend und notwendig befundenen Verbesserungsarbeiten begehren. (T3)

TE OGH 1998-08-25 1 Ob 166/98p

nur: Der Besteller kann nicht in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. (T4)

Beisatz: Das schließliche Gelingen einer ordnungsgemäßen Verbesserung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist nur dann zu bejahen, wenn der Mangel zur Gänze behoben wurde. (T5)

TE OGH 2005-12-16 9 Ob 52/05w

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2011-06-21 1 Ob 93/11z

Auch

TE OGH 2015-05-20 3 Ob 70/15p

Auch

TE OGH 2015-08-06 2 Ob 237/14p

Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung ‑ im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue ‑ im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen. (T6)

TE OGH 2015-08-31 6 Ob 96/15h

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einbau einer Dampfdusche. (T7)

TE OGH 2016-01-27 4 Ob 10/16y

Auch

TE OGH 2017-10-23 5 Ob 83/17t

TE OGH 2021-03-25 5 Ob 174/20d

TE OGH 2022-04-06 6 Ob 6/22h

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2022-12-21 5 Ob 58/22y

Beis wie T1

TE OGH 2025-08-13 6 Ob 99/24p

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021684