OGH
02.03.1976
4Ob306/76; 4Ob312/84; 4Ob365/87; 4Ob41/88; 4Ob43/90; 4Ob137/90; 4Ob151/93; 4Ob21/98m; 4Ob81/04x; 4Ob120/06k
UWG §2 C2c;
Häufigstes sprachliches Ausdruckmittel für eine Alleinstellung ist der Superlativ; auch die Verwendung des Komparativs, des Positivs oder des bestimmten Artikels kann aber ebenso wie die schlagwortartige Hervorhebung einzelner Wörter oder Wortfolgen im Einzelfall zur Beurteilung als Alleinstellungswerbung führen.
TE OGH 1976/03/02 4 Ob 306/76
TE OGH 1984/02/21 4 Ob 312/84
Beisatz: Wir sind immer billiger. (T1) Veröff: ÖBl 1984,97
TE OGH 1987/10/20 4 Ob 365/87
Auch; Beisatz: Hier: Komparativ - "Neue Vorarlberger Tageszeitung, schneller, aktueller" (T2) Veröff: SZ 60/211 = WBl 1988,53
TE OGH 1988/05/31 4 Ob 41/88
Auch; Beisatz: Hier: Einfach besser ... - Fritierfett der Spitzenklasse - Einfach besser (T3)
TE OGH 1990/04/03 4 Ob 43/90
Vgl auch; Beisatz: Auch andere Formulierungen kommen in Frage. (T4) Veröff: WBl 1990,275 = MR 1990,195
TE OGH 1990/09/11 4 Ob 137/90
Veröff: ÖBl 1991,80 = MR 1991,74
TE OGH 1993/11/02 4 Ob 151/93
Auch
TE OGH 1998/01/27 4 Ob 21/98m
Auch
TE OGH 2004/06/08 4 Ob 81/04x
Auch; Beisatz: Hier: "...wo bessere Produkte weniger kosten"; keine Alleinstellungswerbung. (T5)
TE OGH 2006/09/28 4 Ob 120/06k
Auch; Beisatz: Auch wenn der negative Komparativ seinem Wortlaut nach das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse nicht verneint, kann im Einzelfall auch eine Alleinstellung zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine Übersteigerung ergibt. (T6), Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten" kann im Zusammenhang der Werbeprospekte der Beklagten als Alleinstellung verstanden werden. (T7)
RS0078451