Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.1976

Geschäftszahl

7Ob8/76

Norm

AKIB Art5 litd;

Rechtssatz

Zwischen dem Schadensereignis und der Vorbereitung oder Begehung der strafbaren Handlung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer in einem durch seine unerlaubte Handlungsweise bedingten Erregungszustand unsicher fährt und dadurch einen Unfall verschuldet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/02/19 7 Ob 8/76

Rechtssatznummer

RS0080932