OGH
19.02.1976
7Ob8/76
AKIB Art5 litd;
Zwischen dem Schadensereignis und der Vorbereitung oder Begehung der strafbaren Handlung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer in einem durch seine unerlaubte Handlungsweise bedingten Erregungszustand unsicher fährt und dadurch einen Unfall verschuldet.
TE OGH 1976/02/19 7 Ob 8/76
RS0080932