OGH
18.02.1976
8Ob501/76; 8Ob6/06z
ABGB §589
Die Bestimmung des Paragraph 589, ABGB, wonach das Gericht, welches die letztwillige Erklärung aufnimmt, aus wenigstens zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen muß, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht, kann nur dahin verstanden werden, daß der Richter an dem Orte, wo er die letztwillige Erklärung aufnimmt, sein Richteramt durch die im Gesetz geregelte Mitwirkung an der Errichtung des letzten Willens befugterweise ausübt.
TE OGH 1976/02/18 8 Ob 501/76
SZ 49/24 = RZ 1976/126 S 243 = JBl 1977,596 = NZ 1980,103
TE OGH 2006/05/11 8 Ob 6/06z
Veröff: SZ 2006/72
RS0012502