OGH
RS0060244
03.07.2025
1Ob530/76 (1Ob531/76); 4Ob517/80; 5Ob690/81; 7Ob598/82; 8Ob624/84 (8Ob625/84); 8Ob663/86; 8Ob565/87; 1Ob519/90; 4Ob99/99h; 5Ob41/01t; 7Ob287/03m; 7Ob110/04h; 6Ob121/05w; 6Ob150/08i; 6Ob1/10f; 6Ob63/10y; 6Ob214/16p; 6Ob180/17i; 6Ob198/20s; 6Ob66/23h; 6Ob94/25d
GmbHG §76 Abs2
Das Formerfordernis beruht darauf, dass die Geschäftsanteile nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden sollen; insbesondere sollen sie nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht zum Gegenstand der Agiotage werden; das Formerfordernis dient außerdem der Beweissicherung.
TE OGH 1976-02-18 1 Ob 530/76
Veröff: SZ 49/23 = GesRZ 1976,130
TE OGH 1980-04-15 4 Ob 517/80
Auch; Veröff: SZ 53/60 = EvBl 1980/176 S 518 = GesRZ 1980,147
TE OGH 1981-10-20 5 Ob 690/81
nur: Das Formerfordernis beruht darauf, dass die Geschäftsanteile nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden sollen; insbesondere sollen sie nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht zum Gegenstand der Agiotage werden. (T1)
TE OGH 1983-07-07 7 Ob 598/82
Auch; Veröff: SZ 56/119
TE OGH 1985-02-14 8 Ob 624/84
nur T1; Veröff: NZ 1986,37
TE OGH 1987-03-12 8 Ob 663/86
nur T1; Veröff: WBl 1987,160 = NZ 1988,20 = RdW 1987,229
TE OGH 1988-06-23 8 Ob 565/87
Beisatz: Das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG bezweckt die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteiles. (T2) Veröff: SZ 61/153 = RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229; hiezu Lessiak, 217
TE OGH 1990-02-21 1 Ob 519/90
Veröff: JBl 1990,715 = RdW 1990,287 = WBl 1990,219 = ecolex 1990,486
TE OGH 1999-04-13 4 Ob 99/99h
Auch; nur T1
TE OGH 2001-05-15 5 Ob 41/01t
Auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann. (T3); Beisatz: Der Schutz vor übereiltem Erwerb eines Geschäftsanteils wird darin gesehen, dass der Interessent vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren Gebarungskontrolle gegenüber der Aktiengesellschaft für die Öffentlichkeit entscheidend weniger einsichtig bleibt, zu reiflicher Überlegung angehalten werden soll (6 Ob 640/91, 6 Ob 525/89). (T4); Beisatz: Der Notariatsakt soll dem Bewerber die Risken, die mit einem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einhergehen, bewusst machen. Es geht darum, dass sich der Erwerber mit dem Kaufobjekt als solchen und den damit üblicherweise verbundenen Gefahren auseinandersetzt. (T5); Beisatz: Der Kaufpreis selbst gehört zwar zu den Hauptbestandteilen des Vertrages, birgt aber in sich keine anderen Risken, als dies bei jedem anderen, nicht formbedürftigen Kauf auch der Fall ist. Nur auf die mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH typischerweise verbundenen besonderen Gefahren und Risken kann der Notar hinweisen. Darin liegt der Schutz des Erwerbers. In wirtschaftlichen Belangen ist es - wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft - Sache des Erwerbers, seine Entscheidungen zu treffen. (T6)
TE OGH 2004-02-25 7 Ob 287/03m
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2004-10-20 7 Ob 110/04h
Auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2005-12-15 6 Ob 121/05w
Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T7)
TE OGH 2008-08-07 6 Ob 150/08i
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2010-02-18 6 Ob 1/10f
Vgl auch; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T8)
TE OGH 2010-12-17 6 Ob 63/10y
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2016-11-29 6 Ob 214/16p
Beis wie T3
TE OGH 2017-10-25 6 Ob 180/17i
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2020-11-25 6 Ob 198/20s
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2024-02-21 6 Ob 66/23h
vgl; Beisatz nur wie T2
TE OGH 2025-07-03 6 Ob 94/25d
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060244