Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017301

Entscheidungsdatum

18.02.1976

Geschäftszahl

1Ob530/76 (1Ob531/76); 1Ob237/13d

Norm

ABGB §884; ABGB §886

Rechtssatz

Ein Vertrag, für den das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, kann zwar nicht vor der Unterzeichnung des Vertrages zustandekommen, gilt aber bei erfolgter Unterzeichnung als geschlossen, wenn dem Gegner die Urkunde zugeht oder er von der Unterschrift Mitteilung erhält.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-02-18 1 Ob 530/76

Veröff: SZ 49/23

TE OGH 2014-01-23 1 Ob 237/13d

Auch; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T1)