OGH
RS0017301
18.02.1976
1Ob530/76 (1Ob531/76); 1Ob237/13d
ABGB §884; ABGB §886
Ein Vertrag, für den das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, kann zwar nicht vor der Unterzeichnung des Vertrages zustandekommen, gilt aber bei erfolgter Unterzeichnung als geschlossen, wenn dem Gegner die Urkunde zugeht oder er von der Unterschrift Mitteilung erhält.
TE OGH 1976-02-18 1 Ob 530/76
Veröff: SZ 49/23
TE OGH 2014-01-23 1 Ob 237/13d
Auch; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T1)