Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.02.1976

Geschäftszahl

4Ob368/75

Norm

UWG §9 B2;

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr kann nicht nur durch das Bild, sondern auch durch den Klang oder den Sinn der verwendeten Zeichen begründet werden; insbesondere wenn sich der Gesamteindruck einer Firma durch den Wortklang bestimmt, wenn Phantasiebezeichnungen oder solche Bezeichnungen verwendet werden, denen nur im geringem Maß und erst auf dem Umweg von Überlegungen und Rückschlüssen ein Sinngehalt beigelegt werden kann (ÖBl 1972,69).

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/02/03 4 Ob 368/75

Rechtssatznummer

RS0078760