OGH
03.02.1976
4Ob368/75
UWG §9 B2;
UWG §9 C3a;
Verwechslungsgefahr kann nicht nur durch das Bild, sondern auch durch den Klang oder den Sinn der verwendeten Zeichen begründet werden; insbesondere wenn sich der Gesamteindruck einer Firma durch den Wortklang bestimmt, wenn Phantasiebezeichnungen oder solche Bezeichnungen verwendet werden, denen nur im geringem Maß und erst auf dem Umweg von Überlegungen und Rückschlüssen ein Sinngehalt beigelegt werden kann (ÖBl 1972,69).
TE OGH 1976/02/03 4 Ob 368/75
RS0078760