OGH
RS0073131
03.02.1976
4Ob83/75; 14ObA30/87; 8Ob54/87; 2Ob64/95; 2Ob227/10m; 2Ob86/18p
StVO §1 Abs2; StVO §14 Abs3
Nur wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte und er annehmen konnte, dass die auf dem Gelände anwesenden Personen mit den entsprechenden Vorgängen vertraut sind und dies entsprechend beachten werden, kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren (ArbSlg 7443).
TE OGH 1976-02-03 4 Ob 83/75
TE OGH 1987-03-10 14 ObA 30/87
TE OGH 1987-08-27 8 Ob 54/87
nur: Wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren. (T1); Beisatz: Hier: Zurückschieben von Traktoren bei Erntearbeiten auf Maisfeld. (T2) Veröff: ZVR 1988/115 S 242
TE OGH 1995-08-24 2 Ob 64/95
Vgl aber; Beisatz: Beim Befahren einer Straßenkreuzung innerhalb eines Betriebsgeländes, für welche die Rechtsvorrangregel der StVO gilt, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, daß jeder die Querstraße benutzende "befugte" Lenker auch "wie üblich" auf seinen Rechtsvorrang verzichten werde. (T3)
TE OGH 2011-08-30 2 Ob 227/10m
Vgl auch
TE OGH 2018-09-24 2 Ob 86/18p
Beisatz: Ob derartige Umstände vorliegen, hängt von der Beurteilung des Einzelfalls ab. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073131