Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0039162

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

3Ob255/75 (3Ob256/75); 8Ob544/92; 1Ob177/08y; 1Ob49/09a; 8Ob107/14i; 8Ob101/14g; 1Ob221/14b; 1Ob101/15g; 10Ob94/15v; 1Ob116/16i; 1Ob48/26d

Norm

BAO §19

JN §1 römisch fünfzehn

ZPO §228 C2

ZPO §228 H4

Rechtssatz

Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes (hier hinsichtlich des Überganges der Zahlungsverpflichtung eines Abgabenanspruches gegenüber dem Erblasser auf die Verlassenschaft).

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-01-27 3 Ob 255/75

Veröff: NZ 1978,11 = JBl 1977,600

TE OGH 1993-06-24 8 Ob 544/92

Auch

TE OGH 2009-03-31 1 Ob 177/08y

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen oder Rechten sein, die ihren Ursprung in den Rechtsbereichen haben, die dem Privatrecht im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Sie dürfen nicht unklagbar sein, und für ihre selbstständige Geltendmachung darf der Rechtsweg nicht unzulässig sein. (T1)

TE OGH 2009-05-05 1 Ob 49/09a

nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes. (T2)

TE OGH 2014-12-19 8 Ob 107/14i

Auch; nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. (T3)

Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T4)

TE OGH 2014-12-19 8 Ob 101/14g

Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. (T5)

Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T6)

TE OGH 2015-03-03 1 Ob 221/14b

nur T2; Beisatz: Hier: Die begehrte Feststellung hinsichtlich des Fischereiausübungsrechts nach dem Tir FischereiG ist als zum öffentlichen Recht gehörend, dem Verwaltungsverfahren vorbehalten. (T7); Veröff: SZ 2015/15

TE OGH 2015-06-18 1 Ob 101/15g

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2016-01-19 10 Ob 94/15v

Auch; nur T5

TE OGH 2016-08-30 1 Ob 116/16i

nur T3

TE OGH 2026-05-27 1 Ob 48/26d

Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039162