OGH
RS0039162
27.05.2026
3Ob255/75 (3Ob256/75); 8Ob544/92; 1Ob177/08y; 1Ob49/09a; 8Ob107/14i; 8Ob101/14g; 1Ob221/14b; 1Ob101/15g; 10Ob94/15v; 1Ob116/16i; 1Ob48/26d
BAO §19
JN §1 römisch fünfzehn
ZPO §228 C2
ZPO §228 H4
Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes (hier hinsichtlich des Überganges der Zahlungsverpflichtung eines Abgabenanspruches gegenüber dem Erblasser auf die Verlassenschaft).
TE OGH 1976-01-27 3 Ob 255/75
Veröff: NZ 1978,11 = JBl 1977,600
TE OGH 1993-06-24 8 Ob 544/92
Auch
TE OGH 2009-03-31 1 Ob 177/08y
Vgl auch; Beisatz: Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen oder Rechten sein, die ihren Ursprung in den Rechtsbereichen haben, die dem Privatrecht im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Sie dürfen nicht unklagbar sein, und für ihre selbstständige Geltendmachung darf der Rechtsweg nicht unzulässig sein. (T1)
TE OGH 2009-05-05 1 Ob 49/09a
nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes. (T2)
TE OGH 2014-12-19 8 Ob 107/14i
Auch; nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. (T3)
Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T4)
TE OGH 2014-12-19 8 Ob 101/14g
Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. (T5)
Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T6)
TE OGH 2015-03-03 1 Ob 221/14b
nur T2; Beisatz: Hier: Die begehrte Feststellung hinsichtlich des Fischereiausübungsrechts nach dem Tir FischereiG ist als zum öffentlichen Recht gehörend, dem Verwaltungsverfahren vorbehalten. (T7); Veröff: SZ 2015/15
TE OGH 2015-06-18 1 Ob 101/15g
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2016-01-19 10 Ob 94/15v
Auch; nur T5
TE OGH 2016-08-30 1 Ob 116/16i
nur T3
TE OGH 2026-05-27 1 Ob 48/26d
Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039162