Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.1975

Geschäftszahl

4Ob351/75; 4Ob297/02h

Norm

UWG §2 D7;

Rechtssatz

Irreführungseignung liegt vor, wenn ein nicht bloß ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums, an dessen Aufmerksamkeit in der Eile des Alltags keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, auf Grund des Gesamteindrucks der Ankündigung zu einer unrichtigen Vorstellung über die geschäftlichen Verhältnisse des Ankündigenden kommen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975/12/16 4 Ob 351/75

Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557

TE OGH 2003/03/25 4 Ob 297/02h

Auch; Beisatz: Auch die unrichtige Angabe über die Gründe eines gerichtlichen Verbots, einen bestimmten Preis zu nennen, könnte zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, wie etwa über die Preiskalkulation führen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078484