Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010448

Entscheidungsdatum

11.12.1975

Geschäftszahl

7Ob240/75; 1Ob9/86; 1Ob620/94; 1Ob135/97b; 7Ob327/98h; 1Ob196/00f; 7Ob218/02p; 7Ob182/02v; 5Ob82/06d; 8Ob48/07b; 5Ob163/08v; 9Ob86/10b; 5Ob164/15a; 7Ob113/16t; 10Ob6/17f; 5Ob21/19b; 7Ob127/19f; 3Ob231/19w; 4Ob229/19h; 5Ob160/21x; 5Ob4/22g

Norm

ABGB §364 A

Rechtssatz

Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem, solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine schadenstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975-12-11 7 Ob 240/75

Veröff: MietSlg 27046 = JBl 1977,201 mit kritischer Anmerkung von Hoyer

TE OGH 1986-03-05 1 Ob 9/86

Veröff: SZ 59/47 = JBl 1986,719

TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94

Vgl; Beisatz: Hier: Hälfteeigentümer duldet bauliche Maßnahmen des anderen Hälfteeigentümers. (T1)

Veröff: SZ 68/101

TE OGH 1997-10-14 1 Ob 135/97b

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 1999-09-08 7 Ob 327/98h

Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn diesen noch nicht verantwortlich macht. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre. (T2)

TE OGH 2000-08-29 1 Ob 196/00f

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die "Schadensfolgen" müssen jedenfalls zumindest objektiv kalkulierbar gewesen sein. (T3)

TE OGH 2002-10-09 7 Ob 218/02p

Vgl auch; nur: Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen. (T4)

Beisatz: Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. (T5)

TE OGH 2002-10-30 7 Ob 182/02v

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2006-08-29 5 Ob 82/06d

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2007-05-21 8 Ob 48/07b

TE OGH 2008-10-21 5 Ob 163/08v

Vgl; Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T6)

Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T7)

Veröff: SZ 2008/155

TE OGH 2011-01-21 9 Ob 86/10b

Auch; Beis wie T2 nur: Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre. (T8)

Veröff: SZ 2011/7

TE OGH 2016-02-23 5 Ob 164/15a

Auch

TE OGH 2016-07-06 7 Ob 113/16t

TE OGH 2017-02-21 10 Ob 6/17f

Beis wie T3

TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b

TE OGH 2019-09-18 7 Ob 127/19f

TE OGH 2020-01-22 3 Ob 231/19w

TE OGH 2020-01-28 4 Ob 229/19h

Vgl; Beisatz: Die Aufrechterhaltung eines von einem Rechtsvorgänger im Eigentum geschaffenen Zustands fällt damit in die Verfügungsmacht des aktuellen Eigentümers; der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 523, ABGB wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen kann sich auch dann gegen den Eigentümer richten, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat. (T9)

TE OGH 2021-10-20 5 Ob 160/21x

TE OGH 2022-02-17 5 Ob 4/22g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010448