OGH
RS0019043
01.12.1975
8Ob191/75; 5Ob593/80; 5Ob683/81; 1Ob610/87; 8Ob69/87; 6Ob14/98x; 2Ob153/98h; 7Ob93/91d; 10Ob53/05z; 6Ob268/05p; 6Ob129/10d; 6Ob46/17h
ABGB §972; ABGB §979; ABGB §1298
Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist.
TE OGH 1975-12-01 8 Ob 191/75
TE OGH 1980-09-09 5 Ob 593/80
TE OGH 1981-12-15 5 Ob 683/81
TE OGH 1987-09-02 1 Ob 610/87
Beisatz: Entlehner haftet auch für verschuldete Beschädigungen. (T1) Veröff: SZ 60/157
TE OGH 1988-02-09 8 Ob 69/87
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/153 S 336
TE OGH 1998-03-19 6 Ob 14/98x
Beisatz: Den Entlehner trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die im Einzelfall zur Vermeidung der Verletzung gebotenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift. (T2)
TE OGH 1998-07-02 2 Ob 153/98h
Ähnlich; Beisatz: Der Entlehner muss beweisen, dass er die Beschädigung nicht verschuldet hat. (T3)
TE OGH 2001-06-27 7 Ob 93/91d
TE OGH 2005-06-13 10 Ob 53/05z
Auch; Beisatz: Den Entlehner trifft nach Paragraph 979, ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach Paragraph 1298, ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung oder den Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe. (T4)
TE OGH 2005-12-01 6 Ob 268/05p
TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/10d
Beis wie T1
TE OGH 2017-07-07 6 Ob 46/17h
Auch; nur: Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache.
Beisatz: Der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in 30 Jahren. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren. (T5)
Bem: Siehe zum Verjährungsbeginn auch RS0034369. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019043