Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019043

Entscheidungsdatum

01.12.1975

Geschäftszahl

8Ob191/75; 5Ob593/80; 5Ob683/81; 1Ob610/87; 8Ob69/87; 6Ob14/98x; 2Ob153/98h; 7Ob93/91d; 10Ob53/05z; 6Ob268/05p; 6Ob129/10d; 6Ob46/17h

Norm

ABGB §972; ABGB §979; ABGB §1298

Rechtssatz

Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975-12-01 8 Ob 191/75

TE OGH 1980-09-09 5 Ob 593/80

TE OGH 1981-12-15 5 Ob 683/81

TE OGH 1987-09-02 1 Ob 610/87

Beisatz: Entlehner haftet auch für verschuldete Beschädigungen. (T1) Veröff: SZ 60/157

TE OGH 1988-02-09 8 Ob 69/87

Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/153 S 336

TE OGH 1998-03-19 6 Ob 14/98x

Beisatz: Den Entlehner trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die im Einzelfall zur Vermeidung der Verletzung gebotenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift. (T2)

TE OGH 1998-07-02 2 Ob 153/98h

Ähnlich; Beisatz: Der Entlehner muss beweisen, dass er die Beschädigung nicht verschuldet hat. (T3)

TE OGH 2001-06-27 7 Ob 93/91d

TE OGH 2005-06-13 10 Ob 53/05z

Auch; Beisatz: Den Entlehner trifft nach Paragraph 979, ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach Paragraph 1298, ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung oder den Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe. (T4)

TE OGH 2005-12-01 6 Ob 268/05p

TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/10d

Beis wie T1

TE OGH 2017-07-07 6 Ob 46/17h

Auch; nur: Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache.

Beisatz: Der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in 30 Jahren. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren. (T5)

Bem: Siehe zum Verjährungsbeginn auch RS0034369. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019043