OGH
26.11.1975
1Ob291/75; 4Ob320/80
HGB §37 Abs2;
UWG §2 D7;
Die schlagwortartige Abkürzung des protokollierten Firmenwortlautes (hier durch Weglassung des Zusatzes "GmbH") ist bei der Werbung und in öffentlichen Ankündigungen nach Handelsrecht (Paragraph 37, Absatz 2, HGB) zulässig.
TE OGH 1975/11/26 1 Ob 291/75
Veröff: SZ 48/125 = GesRZ 1976,96
TE OGH 1980/04/15 4 Ob 320/80
Beisatz: Auch wettbewerbsrechtlich ist eine solche Vorgangsweise nicht zu beanstanden, soferne weder Täuschung des Publikums noch eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen hervorgerufen wird (hier: Die Kurzbezeichnung "IMOFIN" wird selbst von Durchschnittslesern bei flüchtigem Lesen nicht als Inserat einer Privatperson, sondern als eine, die Begriffe "Immobilien" und "Finanz" assozierende Fantasiebezeichnung verstanden). (T1) Veröff: SZ 53/59 = ÖBl 1980,120
RS0061274