Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010457

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

1Ob229/75; 3Ob229/99v; 7Ob137/02a; 8Ob205/02h; 3Ob190/03t; 5Ob238/10a; 8Ob48/12k; 4Ob183/11g; 8Ob33/13f; 7Ob12/17s; 4Ob21/21y; 7Ob85/21g; 8Ob99/23a; 10Ob29/25z

Norm

ABGB §358 römisch drei

ABGB §1392 E

Rechtssatz

Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. Dabei kann das Treuhandverhältnis in der regelmäßigen Form der fiduziarischen Treuhand oder aber als auflösend bedingte Treuhand in Anlehnung an die deutschrechtliche Treuhand ausgestaltet sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975-11-26 1 Ob 229/75

QuHGZ 1976 3/142

TE OGH 2000-06-20 3 Ob 229/99v

nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T1)

Beisatz: Dementsprechend wird dem Zedenten im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht zuerkannt. (T2)

Veröff: SZ 73/99

TE OGH 2002-09-25 7 Ob 137/02a

Auch; nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T3)

TE OGH 2003-05-22 8 Ob 205/02h

Auch; Beisatz: Demgegenüber erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des Paragraph 1392, ABGB nicht. (T4)

Beisatz: Liegt bloße Einziehungsermächtigung vor, ist die Sachlegitimation des sich darauf berufenden Klägers zu verneinen. (T5)

TE OGH 2003-08-21 3 Ob 190/03t

nur T1

TE OGH 2011-05-26 5 Ob 238/10a

Auch; Beisatz: Wurde der Anspruch nur zur Geltendmachung abgetreten, bedeutet eine solche Inkassozession für den Zedenten aber nicht die Aufgabe seines Anspruchs ohne Gegenleistung, weil der Zessionar verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. (T6)

TE OGH 2012-04-24 8 Ob 48/12k

nur T1

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 183/11g

Auch; nur T1; Beisatz: Auch die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht bei Prozessverlust durch den Zedenten steht einer Inkassozession, mit der das Vollrecht übertragen wird, nicht entgegen. (T7)

TE OGH 2013-04-29 8 Ob 33/13f

nur T1; Beisatz: Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen. (T8); Veröff: SZ 2013/45

TE OGH 2017-05-17 7 Ob 12/17s

Auch

TE OGH 2021-02-23 4 Ob 21/21y

Beis wie T8

TE OGH 2021-05-26 7 Ob 85/21g

nur T1; nur: Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T9)

TE OGH 2024-06-26 8 Ob 99/23a

vgl

TE OGH 2025-10-21 10 Ob 29/25z

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010457