OGH
RS0049914
19.12.2024
1Ob171/75; 1Ob12/77; 1Ob14/81; 1Ob41/81; 1Ob52/82 (1Ob53/82); 1Ob46/91; 1Ob24/93; 1Ob77/97y; 1Ob303/97h; 1Ob165/05d; 1Ob67/24w
AHG §1 Ba
AHG §1 F
1. Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte.
2. Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. Es wäre dies nur dann der Fall, wenn die betreffende Handlung ihrer Art nach aus dem Vollzugsbereich des betreffenden Organs von vornherein ausscheidet.
TE OGH 1975-11-26 1 Ob 171/75
TE OGH 1977-05-25 1 Ob 12/77
Auch; nur: Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte. (T1) Beisatz: Angebliche mündliche Zusicherung einer Baubewilligung durch einen Bürgermeister. (T2)
TE OGH 1981-05-20 1 Ob 14/81
Veröff: SZ 54/80 = ZVR 1982/200 S 196
TE OGH 1981-11-18 1 Ob 41/81
nur: Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. (T3) Beisatz: Noch hat sie zur Folge, daß diese Handlung funktionell nicht mehr jenem Rechtsträger, in dessen Vollzugsbereich die gesetzmäßig vollzogene Organhandlung gefallen wäre, zuzurechnen ist. (T4) Veröff: SZ 54/171 = JBl 1982,434
TE OGH 1983-03-23 1 Ob 52/82
nur T3; Beis wie T4
TE OGH 1992-10-07 1 Ob 46/91
Vgl auch; Beisatz: Erst wenn das Organ seine Zuständigkeit eindeutig überschreitet oder erkennbar gar nicht wahrnehmen will, also klar außerhalb seines Aufgabenkreises handelt, entfällt eine Zurechnung zum Rechtsträger. (T5)
TE OGH 1993-11-17 1 Ob 24/93
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 1997-07-15 1 Ob 77/97y
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 70/144
TE OGH 1997-10-14 1 Ob 303/97h
Auch; nur T3
TE OGH 2005-09-27 1 Ob 165/05d
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte. (T6)
TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w
vgl; Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049914