Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049914

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

1Ob171/75; 1Ob12/77; 1Ob14/81; 1Ob41/81; 1Ob52/82 (1Ob53/82); 1Ob46/91; 1Ob24/93; 1Ob77/97y; 1Ob303/97h; 1Ob165/05d; 1Ob67/24w

Norm

AHG §1 Ba

AHG §1 F

Rechtssatz

1. Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte.

2. Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. Es wäre dies nur dann der Fall, wenn die betreffende Handlung ihrer Art nach aus dem Vollzugsbereich des betreffenden Organs von vornherein ausscheidet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975-11-26 1 Ob 171/75

TE OGH 1977-05-25 1 Ob 12/77

Auch; nur: Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte. (T1) Beisatz: Angebliche mündliche Zusicherung einer Baubewilligung durch einen Bürgermeister. (T2)

TE OGH 1981-05-20 1 Ob 14/81

Veröff: SZ 54/80 = ZVR 1982/200 S 196

TE OGH 1981-11-18 1 Ob 41/81

nur: Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. (T3) Beisatz: Noch hat sie zur Folge, daß diese Handlung funktionell nicht mehr jenem Rechtsträger, in dessen Vollzugsbereich die gesetzmäßig vollzogene Organhandlung gefallen wäre, zuzurechnen ist. (T4) Veröff: SZ 54/171 = JBl 1982,434

TE OGH 1983-03-23 1 Ob 52/82

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 1992-10-07 1 Ob 46/91

Vgl auch; Beisatz: Erst wenn das Organ seine Zuständigkeit eindeutig überschreitet oder erkennbar gar nicht wahrnehmen will, also klar außerhalb seines Aufgabenkreises handelt, entfällt eine Zurechnung zum Rechtsträger. (T5)

TE OGH 1993-11-17 1 Ob 24/93

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 1997-07-15 1 Ob 77/97y

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 70/144

TE OGH 1997-10-14 1 Ob 303/97h

Auch; nur T3

TE OGH 2005-09-27 1 Ob 165/05d

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte. (T6)

TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w

vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049914