Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021966

Entscheidungsdatum

10.11.1975

Geschäftszahl

1Ob209/75; 8Ob588/87; 7Ob533/88; 4Ob539/94; 1Ob170/01h; 10Ob205/01x; 6Ob276/02k; 7Ob159/03p; 8Ob57/17s

Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975-11-10 1 Ob 209/75

TE OGH 1987-11-05 8 Ob 588/87

Ähnlich

TE OGH 1988-03-24 7 Ob 533/88

Ähnlich; Beisatz: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. Hier: Verwendung des gewünschten, aber für eine Jugendherberge ungeeigneten Bodenbelags. (T1)

TE OGH 1994-05-10 4 Ob 539/94

TE OGH 2001-08-17 1 Ob 170/01h

Vgl auch; Beisatz: Hier: Angesichts der Feststellung der Vorschäden am Auto im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden. (T2)

TE OGH 2002-02-12 10 Ob 205/01x

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. (T3); Veröff: SZ 2002/23

TE OGH 2003-07-10 6 Ob 276/02k

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2003-10-01 7 Ob 159/03p

Auch

TE OGH 2017-09-28 8 Ob 57/17s

Beisatz: … wobei der Unternehmer für die Anwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt regelmäßig als Sachverständiger nach Paragraph 1299, ABGB anzusehen ist, sodass er die üblichen Branchenkenntnisse zu gewährleisten hat. (T4); Veröff: SZ 2017/111

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021966