OGH
RS0021966
10.11.1975
1Ob209/75; 8Ob588/87; 7Ob533/88; 4Ob539/94; 1Ob170/01h; 10Ob205/01x; 6Ob276/02k; 7Ob159/03p; 8Ob57/17s
ABGB §1168a
Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen.
TE OGH 1975-11-10 1 Ob 209/75
TE OGH 1987-11-05 8 Ob 588/87
Ähnlich
TE OGH 1988-03-24 7 Ob 533/88
Ähnlich; Beisatz: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. Hier: Verwendung des gewünschten, aber für eine Jugendherberge ungeeigneten Bodenbelags. (T1)
TE OGH 1994-05-10 4 Ob 539/94
TE OGH 2001-08-17 1 Ob 170/01h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Angesichts der Feststellung der Vorschäden am Auto im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden. (T2)
TE OGH 2002-02-12 10 Ob 205/01x
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. (T3); Veröff: SZ 2002/23
TE OGH 2003-07-10 6 Ob 276/02k
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2003-10-01 7 Ob 159/03p
Auch
TE OGH 2017-09-28 8 Ob 57/17s
Beisatz: … wobei der Unternehmer für die Anwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt regelmäßig als Sachverständiger nach Paragraph 1299, ABGB anzusehen ist, sodass er die üblichen Branchenkenntnisse zu gewährleisten hat. (T4); Veröff: SZ 2017/111
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021966