OGH
04.11.1975
13Os96/75; 9Os40/81; 9Os153/80; 9Os101/83; 13Os29/84; 13Os84/85
StGB §5 Abs2 C;
Für "Absicht" im Sinne des § 5 Abs 2 StGB ist entscheidend, daß der Täter sein Verhalten nach der Zielvorstellung einrichtet und im Interesse der Erreichung seines Zieles tätig wird. Dagegen bleibt es gleichgültig, ob er den Eintritt des bezweckten Erfolges für sicher oder nur für möglich hält.
TE OGH 1975/11/04 13 Os 96/75
TE OGH 1981/05/05 9 Os 40/81
nur: Dagegen bleibt es gleichgültig, ob er den Eintritt des bezweckten Erfolges für sicher oder nur für möglich hält. (T1) Beisatz: "Wissensseite". (T2)
TE OGH 1981/08/25 9 Os 153/80
nur T1; Veröff: EvBl 1982/29 S 79
TE OGH 1983/08/30 9 Os 101/83
nur: Für "Absicht" im Sinne des § 5 Abs 2 StGB ist entscheidend, daß der Täter sein Verhalten nach der Zielvorstellung einrichtet und im Interesse der Erreichung seines Zieles tätig wird. (T3) Veröff: SSt 54/63
TE OGH 1984/03/22 13 Os 29/84
nur T3; Veröff: ZVR 1984/343 S 374
TE OGH 1985/07/04 13 Os 84/85
Vgl auch; Beisatz: Willensfaktor des Vorsatzes ausschlaggebend. (T4)
RS0089306