Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.11.1975

Geschäftszahl

4Ob345/75

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Keine Irreführung durch die Bezeichnung eines Unternehmens als "Rechenzentrum", wenn es die Datenverarbeitungsaufträge zwar nicht in eigener Datenverarbeitungsanlage durchführt, seine diesbezügliche Leistungsfähigkeit aber unbestritten ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975/11/04 4 Ob 345/75

Veröff: ÖBl 1976,76

Rechtssatznummer

RS0078810