Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049220

Entscheidungsdatum

03.07.1975

Geschäftszahl

2Ob356/74; 6Ob28/08y; 12Os117/12s (12Os118/12p)

Norm

AktG §1; AktG §48; AktG §84

Rechtssatz

a) Die von allen Aktionären beschlossene Entlastung des Vorstands wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche.

b) Einer juristischen Person darf mit ihren sämtlichen Mitgliedern geschlossener Vergleich dann entgegengehalten werden, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit einen Rechtsmissbrauch darstellt.

BGH vom 12.03.1959, römisch zwei ZR 180/57; Veröff: NJW 1959,1082

Entscheidungstexte

TE OGH 1975-07-03 2 Ob 356/74

nur: a) Die von allen Aktionären beschlossene Entlastung des Vorstands wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche. (T1) Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = GesRZ 1976,26; hiezu Kastner GesRZ 1975,106

TE OGH 2008-05-08 6 Ob 28/08y

Vgl; Beisatz: Durch die Erteilung der Entlastung billigt die Hauptversammlung für eine abgelaufene Periode pauschal die Geschäftsführung und ihre Kontrolle durch die dazu berufenen Gesellschaftsorgane. (T2)

TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s

Vgl auch; Beisatz: Der Einwand, wonach nicht die Aktiengesellschaft, sondern die Alleinaktionärin Trägerin des von Paragraph 153, StGB geschützten Rechtsguts sei, setzt sich über die Rechtssubjektivität der Aktiengesellschaft hinweg (Paragraph eins, AktG). (T3)