OGH
RS0011512
25.06.1975
1Ob96/75; 1Ob43/81; 1Ob20/85; 1Ob34/92; 1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob2188/96p; 1Ob293/01x; 10Ob17/21d
ABGB §472; ABGB §1488
Als "verpflichteter Teil" nach Paragraph 1488, ABGB ist neben dem Eigentümer auch ein blosser Besitzer des belasteten Grundstückes anzusehen. Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist (Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 354, Klang in Klang 2.Auflage, römisch VI 631, GlUNF 2247, 6 Ob 250/61), die sonst auch er zu beachten hätte.
TE OGH 1975-06-25 1 Ob 96/75
Veröff: EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266 = SZ 48/74
TE OGH 1982-03-03 1 Ob 43/81
Veröff: RZ 1983/8 S 49
TE OGH 1986-01-15 1 Ob 20/85
Beisatz: Ein dritter Störer kann zwar auch einwenden, daß die Dienstbarkeit im Sinn des Paragraph 524, ABGB erloschen sei, er kann sich aber nur auf die dreißigjährige Verjährungszeit des Paragraph 1479, ABGB berufen. (T1) Veröff: NZ 1986,188
TE OGH 1992-10-07 1 Ob 34/92
TE OGH 1994-11-23 1 Ob 15/94
TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2188/96p
Auch; nur: Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist. (T2)
TE OGH 2001-11-27 1 Ob 293/01x
Vgl; Beisatz: Schreibt die Kreditunternehmung einen bereits einmal unmissverständlich als unrichtig reklamierten Kontostand in ihren späteren Kontomitteilungen unablässig fort, so ist allein im Unterbleiben weiterer Reklamationen nicht die Beilegung eines ernstlichen Streits oder ernstlichen Zweifels über die Richtigkeit des mitgeteilten Kontostands zu erblicken. (T3)
TE OGH 2021-09-13 10 Ob 17/21d
Vgl; nur: Als Verpflichteter nach Paragraph 1488, ABGB kommt neben dem Eigentümer auch der Besitzer des Belasteten Grundstücks in Frage. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011512