Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022442

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Geschäftszahl

1Ob226/74; 1Ob15/81; 2Ob102/81; 1Ob32/87; 1Ob43/89; 1Ob27/90 (1Ob28/90); 1Ob94/00f; 1Ob88/00y; 2Ob154/03s; 6Ob94/05z; 8ObA23/14m; 9ObA87/15g; 4Ob48/16m; 9ObA49/16w; 9ObA147/19m; 9ObA24/26h

Norm

ABGB §1293

ABGB §1323 A

ABGB §1324

ABGB §1325 A

ABGB §1329

AHG §1 Ea

GlBG §26 Abs11

MRK Art5 Abs5 V4

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruchs für immateriellen Schaden bilden Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmenden Faktor. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975-06-18 1 Ob 226/74

Veröff: SZ 48/69 = JBl 1975,645 (mit Anmerkung von R Strasser) = EUGRZ 1975,492 = EvBl 1976/30 S 66

TE OGH 1981-05-20 1 Ob 15/81

nur: Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll. (T1) Veröff: EUGRZ 1981,571 = JBl 1982,263

TE OGH 1982-11-30 2 Ob 102/81

nur: Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen sein. (T2) Beisatz: Schmerzengeld (T3)

TE OGH 1987-07-15 1 Ob 32/87

Veröff: JBl 1988,46

TE OGH 1989-11-15 1 Ob 43/89

Veröff: SZ 62/176 = JBl 1990,456

TE OGH 1990-12-19 1 Ob 27/90

Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49

TE OGH 2000-04-28 1 Ob 94/00f

Vgl; Beisatz: Den für die Ersatzbemessung bei konventionswidrigem Freiheitsentzug ableitbaren Grundsätzen ist weder ein Tagessatzsystem noch eine allgemeine Aussage darüber zu entnehmen, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine konventionswidrige Haft bewirkte seelische Ungemach gleichzuhalten ist. Die Bemessungskriterien sind vielmehr als bewegliches System zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensübung besteht. (T4)

TE OGH 2000-06-21 1 Ob 88/00y

nur: Bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruchs für immateriellen Schaden bilden Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmenden Faktor. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen. (T5) Beisatz: Eine hochschwangere Person empfindet eine Haft naturgemäß (noch) wesentlich unangenehmer als eine Frau, die einige Zeit nach der Entbindung einigermaßen vorbereitet die Haft antritt. (T6); Veröff: SZ 73/103

TE OGH 2003-07-10 2 Ob 154/03s

Ähnlich; Beisatz: Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. (T7)

TE OGH 2005-06-23 6 Ob 94/05z

Vgl auch; Beisatz: Die mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergehenden Unlustgefühle sind mitzuberücksichtigen. (T8)

TE OGH 2014-06-26 8 ObA 23/14m

Auch; Beisatz: Im Allgemeinen ist bei der Entschädigung für erlittene Diskriminierung insbesondere auf deren Dauer und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene psychische Beeinträchtigung ist nach Paragraph 12, Absatz 14, GlBG so zu bemessen, dass diese tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindert. (T9)

Beisatz: Fragen dieser Bemessung hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass ihnen in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T10)

TE OGH 2015-08-27 9 ObA 87/15g

Veröff: SZ 2015/86

TE OGH 2016-03-30 4 Ob 48/16m

Auch; Beisatz: Berücksichtigung des seelischen Ungemachs aufgrund einer abgebrochenen und im Körper verbliebenen Operationsschere, auch wenn daraus keine körperlichen Schmerzen resultieren. (T11)

TE OGH 2016-09-29 9 ObA 49/16w

nur T1

TE OGH 2020-02-26 9 ObA 147/19m

Vgl; Beis wie T9

TE OGH 2026-06-25 9 ObA 24/26h

Beisatz wie T9; Beisatz wie T10

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022442