OGH
RS0022442
25.06.2026
1Ob226/74; 1Ob15/81; 2Ob102/81; 1Ob32/87; 1Ob43/89; 1Ob27/90 (1Ob28/90); 1Ob94/00f; 1Ob88/00y; 2Ob154/03s; 6Ob94/05z; 8ObA23/14m; 9ObA87/15g; 4Ob48/16m; 9ObA49/16w; 9ObA147/19m; 9ObA24/26h
ABGB §1293
ABGB §1323 A
ABGB §1324
ABGB §1325 A
ABGB §1329
AHG §1 Ea
GlBG §26 Abs11
MRK Art5 Abs5 V4
Bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruchs für immateriellen Schaden bilden Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmenden Faktor. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll.
TE OGH 1975-06-18 1 Ob 226/74
Veröff: SZ 48/69 = JBl 1975,645 (mit Anmerkung von R Strasser) = EUGRZ 1975,492 = EvBl 1976/30 S 66
TE OGH 1981-05-20 1 Ob 15/81
nur: Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll. (T1) Veröff: EUGRZ 1981,571 = JBl 1982,263
TE OGH 1982-11-30 2 Ob 102/81
nur: Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen sein. (T2) Beisatz: Schmerzengeld (T3)
TE OGH 1987-07-15 1 Ob 32/87
Veröff: JBl 1988,46
TE OGH 1989-11-15 1 Ob 43/89
Veröff: SZ 62/176 = JBl 1990,456
TE OGH 1990-12-19 1 Ob 27/90
Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49
TE OGH 2000-04-28 1 Ob 94/00f
Vgl; Beisatz: Den für die Ersatzbemessung bei konventionswidrigem Freiheitsentzug ableitbaren Grundsätzen ist weder ein Tagessatzsystem noch eine allgemeine Aussage darüber zu entnehmen, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine konventionswidrige Haft bewirkte seelische Ungemach gleichzuhalten ist. Die Bemessungskriterien sind vielmehr als bewegliches System zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensübung besteht. (T4)
TE OGH 2000-06-21 1 Ob 88/00y
nur: Bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruchs für immateriellen Schaden bilden Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmenden Faktor. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen. (T5) Beisatz: Eine hochschwangere Person empfindet eine Haft naturgemäß (noch) wesentlich unangenehmer als eine Frau, die einige Zeit nach der Entbindung einigermaßen vorbereitet die Haft antritt. (T6); Veröff: SZ 73/103
TE OGH 2003-07-10 2 Ob 154/03s
Ähnlich; Beisatz: Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. (T7)
TE OGH 2005-06-23 6 Ob 94/05z
Vgl auch; Beisatz: Die mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergehenden Unlustgefühle sind mitzuberücksichtigen. (T8)
TE OGH 2014-06-26 8 ObA 23/14m
Auch; Beisatz: Im Allgemeinen ist bei der Entschädigung für erlittene Diskriminierung insbesondere auf deren Dauer und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene psychische Beeinträchtigung ist nach Paragraph 12, Absatz 14, GlBG so zu bemessen, dass diese tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindert. (T9)
Beisatz: Fragen dieser Bemessung hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass ihnen in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T10)
TE OGH 2015-08-27 9 ObA 87/15g
Veröff: SZ 2015/86
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 48/16m
Auch; Beisatz: Berücksichtigung des seelischen Ungemachs aufgrund einer abgebrochenen und im Körper verbliebenen Operationsschere, auch wenn daraus keine körperlichen Schmerzen resultieren. (T11)
TE OGH 2016-09-29 9 ObA 49/16w
nur T1
TE OGH 2020-02-26 9 ObA 147/19m
Vgl; Beis wie T9
TE OGH 2026-06-25 9 ObA 24/26h
Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022442