OGH
10.06.1975
4Ob23/75; 4Ob75/77; 4Ob113/78; 9ObA54/97z
ABGB §1162 römisch zwei;
Eine Erklärung der vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages muß die ernsthafte Absicht zum Ausdruck bringen, das Arbeitsverhältnis sofort für die Zukunft trotz einer über diesen Zeitpunkt hinaus vorgesehenen und vereinbarten Vertragsdauer durch diese einseitige Erklärung zu beenden.
TE OGH 1975/06/10 4 Ob 23/75
Veröff: JBl 1976,49 = Arb 9350 = ZAS 1977,57 (Schrammel) = SozM IA/d,1143
TE OGH 1977/05/17 4 Ob 75/77
TE OGH 1978/12/19 4 Ob 113/78
TE OGH 1997/03/26 9 ObA 54/97z
Auch; Beisatz: Die vorzeitige Auflösung ist formfrei und nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden, auch müssen die wichtigen Gründe für die vorzeitige Auflösung in der Auflösungserklärung nicht angegeben werden. (T1) Veröff: SZ 70/52
RS0021579