Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.06.1975

Geschäftszahl

4Ob23/75; 4Ob75/77; 4Ob113/78; 9ObA54/97z

Norm

ABGB §1162 römisch zwei;

Rechtssatz

Eine Erklärung der vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages muß die ernsthafte Absicht zum Ausdruck bringen, das Arbeitsverhältnis sofort für die Zukunft trotz einer über diesen Zeitpunkt hinaus vorgesehenen und vereinbarten Vertragsdauer durch diese einseitige Erklärung zu beenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975/06/10 4 Ob 23/75

Veröff: JBl 1976,49 = Arb 9350 = ZAS 1977,57 (Schrammel) = SozM IA/d,1143

TE OGH 1977/05/17 4 Ob 75/77

TE OGH 1978/12/19 4 Ob 113/78

TE OGH 1997/03/26 9 ObA 54/97z

Auch; Beisatz: Die vorzeitige Auflösung ist formfrei und nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden, auch müssen die wichtigen Gründe für die vorzeitige Auflösung in der Auflösungserklärung nicht angegeben werden. (T1) Veröff: SZ 70/52

Rechtssatznummer

RS0021579