Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.06.1975

Geschäftszahl

10Os45/75; 11Os51/83

Norm

StGB §28 D;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, sondern es kommt insbesondere auch darauf an, daß die einzelnen Akte sich nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975/06/03 10 Os 45/75

Veröff: SSt 46/26

TE OGH 1983/06/28 11 Os 51/83

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0090755