OGH
03.06.1975
10Os45/75; 11Os51/83
StGB §28 D;
Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, sondern es kommt insbesondere auch darauf an, daß die einzelnen Akte sich nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen.
TE OGH 1975/06/03 10 Os 45/75
Veröff: SSt 46/26
TE OGH 1983/06/28 11 Os 51/83
Vgl auch
RS0090755