OGH
14.05.1975
9Os25/75; 12Os129/76; 9Os138/80; 11Os112/81; 11Os15/85; 13Os25/85; 15Os56/95; 15Os79/09w
StGB §64 Abs1 Z4; StGB §66
Wegen der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat; für diese Fälle sieht allerdings Paragraph 66, StGB die Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe auf die im Inland verhängte vor.
TE OGH 1975/05/14 9 Os 25/75
Veröff: ZfRV 1976,147 (mit Glosse von Liebscher)
TE OGH 1976/11/09 12 Os 129/76
Veröff: EvBl 1977/133 S 273 = SSt 47/66
TE OGH 1980/10/28 9 Os 138/80
Vgl auch; nur: Wegen der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat. (T1)
TE OGH 1981/09/09 11 Os 112/81
Vgl auch
TE OGH 1985/03/26 11 Os 15/85
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Abstrafung oder der Freispruch eines Österreichers im Ausland bewirken bei den im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB genannten Delikten keinen Wegfall der inländischen Strafgerichtsbarkeit. (T2)
TE OGH 1985/03/28 13 Os 25/85
Veröff: ZfRV 1985,224 (Liebscher)
TE OGH 1995/08/31 15 Os 56/95
Vgl auch
TE OGH 2009/06/24 15 Os 79/09w
Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des „ne-bis-in-idem" liegt daher nicht vor. Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK bezieht sich nur auf Strafverfahren ein und desselben Staats; Artikel 54, SDÜ gilt nur in Bezug auf Mitgliedstaaten des Übereinkommens. (T3)
RS0092272