Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

30.04.1975

Geschäftszahl

IVZR190/73

Norm

VersVG §156 Abs3;

VersVG §158c Abs3;

VersVG §158c Abs4;

Rechtssatz

Die Mindestversicherungssumme ist nach Paragraph 158, c Absatz 3, VVG die Obergrenze der eigenen Haftung des "Kranken" Versicherers, nicht ein Betrag, bis zu dem er die Leistungen eines anderen Schadenversicherers oder eines Sozialversicherungsträgers im Höchstfall aufzufüllen hat. Würden bei ungestörtem Versicherungsverhältnis die Forderungen mehrerer Dritter die Mindestversicherungssumme übersteigen und daher nach Paragraph 156, Absatz 3, VVG nur verhältnismäßig zu berichtigen sein, so kann der unmittelbar Geschädigte keine höhere Leistung von dem "kranken" Versicherer banspruchen, weil dieser nach Paragraph 158, c Absatz 4, VVG keine Ansprüche aus übergangenem Recht zu erfüllen hat.

Veröff: VersR 1975,558

Rechtssatznummer

RS0103685