Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.03.1975

Geschäftszahl

12Os28/75; 13Os168/76; 11Os170/76; 11Os133/78; 13Os20/94; 14Os128/00; 14Os148/08h; 14Os112/09s

Norm

StPO §285d Abs1; StPO §285e; StPO §290 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 285 e, StPO findet auch Anwendung, wenn sich bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zugunsten des Angeklagten ergriffene, lediglich auf formelle Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) die Notwendigkeit der amtswegigen Wahrnehmung eines Feststellungsmangels ergibt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

TE OGH 1975/03/11 12 Os 28/75

TE OGH 1976/12/16 13 Os 168/76

TE OGH 1976/12/21 11 Os 170/76

TE OGH 1978/09/08 11 Os 133/78

Beisatz: Auch wenn die auf formelle Nichtigkeitsgrund gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (beschlussmäßig) zurückgewiesen wird. (T1)

TE OGH 1994/05/11 13 Os 20/94

Vgl auch

TE OGH 2000/11/14 14 Os 128/00

Auch; Beisatz: Die Pflicht des OGH zur Wahrnehmung materieller Nichtigkeitsgründe gilt auch zugunsten eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen von keiner Seite Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde. (T2)

TE OGH 2008/12/16 14 Os 148/08h

Vgl; Beisatz: Hier: Der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO infolge Missachtung des Grundsatzes der Spezialität war von Amts wegen wahrzunehmen. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. (T3)

TE OGH 2009/11/17 14 Os 112/09s

Vgl

Rechtssatznummer

RS0100253