Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.1975

Geschäftszahl

4Ob307/75

Norm

ABGB §37 J;

UWG §1 B;

UWG §40;

Rechtssatz

Bei Autobusfahrten mit Werbeveranstaltungen im Ausland ist der Begehungsort eines Wettbewerbsverstoßes ident mit dem inländischen Absatzmarkt und mit dem inländischen Wohnsitz der Kunden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975/02/18 4 Ob 307/75

Rechtssatznummer

RS0045444