Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.1975

Geschäftszahl

10Os1/75; 12Os13/76 (12Os14/76)

Norm

StGB §323 Abs1;

StGB §323 Abs2;

Rechtssatz

Fällt der OGH nach (Teilaufhebung) Aufhebung eines Urteils sofort einen (Teilfreispruch) Freispruch, so stellt sich dem OGH eine Frage im Sinne des Paragraph 323, Absatz 2, StGB zweiter Satz, ob die zur Zeit der Tat geltenden Gesetze oder die gegenwärtigen Strafgesetze anzuwenden sind, nicht, weshalb bei der Neubemessung der Strafe für den unberührt gebliebenen Schuldspruch Paragraph 323, Absatz eins, StGB keine Anwendung findet; der Strafbemessung ist vielmehr ausschließlich altes Recht zugrundezulegen (abweichend von 13 Os 132/74).

Entscheidungstexte

TE OGH 1975/01/28 10 Os 1/75

TE OGH 1977/12/19 12 Os 13/76

Rechtssatznummer

RS0096476