Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032614

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

5Ob322/74; 5Ob109/75; 7Ob195/75; 5Ob755/79; 1Ob567/81; 4Ob532/89; 6Ob56/99z; 1Ob173/14v; 10Ob43/23f

Norm

ABGB §1392 A

ABGB §1392 B

ABGB §1393 Satz3 D

Rechtssatz

1. Bei einer Vollzession geht infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt über.

2. Lediglich bei Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes (Orderpapieren und Inhaberpapieren) bedarf es als Modus der Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papieres nach sachrechtlichen Grundsätzen um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975-01-21 5 Ob 322/74

Veröff: SZ 48/2

TE OGH 1975-07-08 5 Ob 109/75

Beisatz: Postsparkassenbuch (Paragraph 15, PostSpG 1969) ist als Rektapapier nach Absatz eins, zu beurteilen. (T1) Veröff: SZ 48/81 = EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138

TE OGH 1975-11-20 7 Ob 195/75

TE OGH 1980-03-11 5 Ob 755/79

Veröff: HS X/XI/22

TE OGH 1981-04-08 1 Ob 567/81

nur: 2. Lediglich bei Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes (Orderpapieren und Inhaberpapieren) bedarf es als Modus der Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papieres nach sachrechtlichen Grundsätzen um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen. (T2) Veröff: RZ 1983/1 S 41 = JBl 1982,143 = SZ 54/51

TE OGH 1989-05-09 4 Ob 532/89

Auch; nur: 1. Bei einer Vollzession geht infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt über. (T3)

TE OGH 1999-04-22 6 Ob 56/99z

Auch; nur T2; Beisatz: Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln. (T4)

TE OGH 2014-10-22 1 Ob 173/14v

Auch; nur T2; Beisatz: Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden gemäß Paragraph 1393, dritter Satz ABGB schon durch deren Übergabe abgetreten und bedürfen nebst ihrem Besitz keines anderen Beweises der Abtretung. (T5)

Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen. (T6); Veröff: SZ 2014/96

TE OGH 2023-11-21 10 Ob 43/23f

vgl; Beisatz: Forderungen aus "Kleinbetragssparbüchern" werden aufgrund ihrer Qualifikation als Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032614