OGH
17.12.1974
8Ob246/74; 1Ob569/81; 6Ob835/83; 4Ob2398/96t; 1Ob259/04a
ABGB §1168;
ABGB §1447 Fa;
Schweizer ZGB Art378;
Wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, bildet deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand, die die Werksausführung verhindert (Übereinstimmung mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 378, Schweizer ZGB).
TE OGH 1974/12/17 8 Ob 246/74
Veröff: EvBl 1975/296 S 467 = SZ 47/149
TE OGH 1981/11/06 1 Ob 569/81
Auch
TE OGH 1984/01/26 6 Ob 835/83
Auch; Beisatz: Hier: Baubehördliche Genehmigung zu einer Planauswechslung ist wie Baubewilligung zu behandeln. (T1)
TE OGH 1997/01/14 4 Ob 2398/96t
Auch; Beisatz: Die Versagung der Baubewilligung fällt in die Sphäre der Bauwerber. Das gilt nicht nur dann, wenn es der Besteller übernommen hat, selbst das Bauansuchen zu stellen, sondern auch dann, wenn er damit seinen Architekten beauftragt. (T2)
TE OGH 2005/01/25 1 Ob 259/04a
Auch; Beisatz: Das Erwirken einer für die Herstellung eines Werks nötigen öffentlich-rechtlichen Bewilligung, insbesondere einer Baubewilligung, obliegt grundsätzlich dem Besteller In der Regel trifft daher das Risiko der Nichterlangung der Baubewilligung den Werkbesteller. (T3)
RS0038778