Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.1974

Geschäftszahl

8Ob246/74; 1Ob569/81; 6Ob835/83; 4Ob2398/96t; 1Ob259/04a

Norm

ABGB §1168;

ABGB §1447 Fa;

Schweizer ZGB Art378;

Rechtssatz

Wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, bildet deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand, die die Werksausführung verhindert (Übereinstimmung mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 378, Schweizer ZGB).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/12/17 8 Ob 246/74

Veröff: EvBl 1975/296 S 467 = SZ 47/149

TE OGH 1981/11/06 1 Ob 569/81

Auch

TE OGH 1984/01/26 6 Ob 835/83

Auch; Beisatz: Hier: Baubehördliche Genehmigung zu einer Planauswechslung ist wie Baubewilligung zu behandeln. (T1)

TE OGH 1997/01/14 4 Ob 2398/96t

Auch; Beisatz: Die Versagung der Baubewilligung fällt in die Sphäre der Bauwerber. Das gilt nicht nur dann, wenn es der Besteller übernommen hat, selbst das Bauansuchen zu stellen, sondern auch dann, wenn er damit seinen Architekten beauftragt. (T2)

TE OGH 2005/01/25 1 Ob 259/04a

Auch; Beisatz: Das Erwirken einer für die Herstellung eines Werks nötigen öffentlich-rechtlichen Bewilligung, insbesondere einer Baubewilligung, obliegt grundsätzlich dem Besteller In der Regel trifft daher das Risiko der Nichterlangung der Baubewilligung den Werkbesteller. (T3)

Rechtssatznummer

RS0038778