Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.1974

Geschäftszahl

8Ob246/74; 4Ob580/76; 1Ob764/77; 2Ob509/89; 7Ob163/00x

Norm

ABGB §901 II5;

ABGB §1168;

Rechtssatz

Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Auflage römisch vier 1. Halbband, 340).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/12/17 8 Ob 246/74

Veröff: EvBl 1975/206 S 467 = SZ 47/149

TE OGH 1976/12/14 4 Ob 580/76

nur: Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 1168 a, ABGB (T2)

TE OGH 1978/01/11 1 Ob 764/77

Vgl auch; Veröff: EvBl 1978/137 S 435

TE OGH 1989/03/14 2 Ob 509/89

Veröff: JBl 1989,650 (Dullinger)

TE OGH 2000/07/26 7 Ob 163/00x

Auch; nur: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht. (T3)

Rechtssatznummer

RS0017649