Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.1974

Geschäftszahl

4Ob353/74

Norm

UWG §1 D2b;

Rechtssatz

Die Androhung und Durchführung einer (einfachen) Liefersperre verstößt nur unter besonderen Umständen, nämlich dann gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn ihr Zweck auf die wirtschaftliche Vernichtung des Mitbewerbers abzielt, also eine durch wirtschaftliche Erwägungen nicht zu rechtfertigende Schädigungsabsicht vorliegt, oder wenn die Mittel, durch welche der Ausdehnung des Absatzgebietes des Mitbewerbers entgegengetreten werden soll, unlauter oder unerlaubt sind (JBl 1967,436 = ÖBl 1967,34; ÖJZ 1974,105).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/12/17 4 Ob 353/74

Beisatz: Badeausstattungs-Liefersperre. (T1) Veröff: ÖBl 1975,109

Rechtssatznummer

RS0078019