Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.12.1974

Geschäftszahl

13Os93/74; 10Os23/75; 11Os62/84; 13Os89/86; 12Os118/87; 15Os42/92; 13Os83/93; 11Os24/96; 11Os68/00; 13Os29/00

Norm

StGB §156;

Rechtssatz

Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um kein Absichtsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt, das erst dann vollendet ist, wenn die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich vereitelt oder geschmälert worden ist (SSt 6/60).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/12/12 13 Os 93/74

TE OGH 1975/08/26 10 Os 23/75

TE OGH 1984/07/03 11 Os 62/84

Vgl auch; Beisatz: Erst mit dem Eintritt der Schädigung ist das Delikt des Paragraph 156, StGB vollendet. (T1)

TE OGH 1986/11/27 13 Os 89/86

Vgl auch; Beisatz: Die betrügerische Krida setzt zu ihrer Vollendung eine Schlechterstellung der Gläubiger oder zumindest eines von ihnen voraus. (T2)

TE OGH 1987/10/22 12 Os 118/87

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 58/79 = JBl 1988,467

TE OGH 1992/12/17 15 Os 42/92

Vgl auch; Beisatz: Für die Verwirklichung des (Grundtatbestandes) Tatbestandes der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an. (T3)

TE OGH 1993/08/25 13 Os 83/93

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 1996/08/27 11 Os 24/96

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2000/08/01 11 Os 68/00

Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB erfordert keinesfalls die Absicht der Gläubigerschädigung. (T4)

TE OGH 2000/08/23 13 Os 29/00

Auch; Beisatz: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird, etwa durch Übereignung an Dritte. (T5)

Rechtssatznummer

RS0094578