Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.12.1974

Geschäftszahl

4Ob357/74; 4Ob366/76

Norm

UWG §1 D1e;

UWG §28;

Rechtssatz

Darf sich am Preisausschreiben einer Zeitung nur beteiligen, wer einen Abonnenten auf ein Jahr geworben hat, so besteht eine große Verlockung, daß der Werber im Bestreben, daran teilnehmen zu können, zum Schein Werbeerfolge vorspiegelt, etwa dadurch, daß er das Abonnement formell für eine andere Person, in Wahrheit aber für sich selbst oder wenigstens auf seine Kosten bestellt, oder daß umgekehrt jemand wegen der Aussicht auf einen Gewinn beim Preisausschreiben das Abonnement bestellt und sich einen (Scheinwerber) Werber sucht, der - in Wahrheit für ihn - am Spiel teilnimmt (Kleine Zeitung römisch II).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/12/10 4 Ob 357/74

Beisatz: Abonnement-Zeitungsausschreiben (T1) Veröff: ÖBl 1975,117

TE OGH 1976/10/05 4 Ob 366/76

Beisatz: Silbermünzen Abonnement-Zeitungspreisausschreiben. (T2) Veröff: ÖBl 1978,116

Rechtssatznummer

RS0077843