Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.12.1974

Geschäftszahl

4Ob354/74; 4Ob399/79; 4Ob355/80; 4Ob403/80

Norm

UWG §2 C2c;

UWG §14 B2;

Rechtssatz

Mit der Behauptung einer Spitzenstellung wird die Überlegenheit gegenüber allen Branchenangehörigen in Anspruch genommen. Ein gemäß Paragraph 14, UWG klageberechtigter Mitbewerber könnte daher ein Unterlassungsbegehren auch darauf stützten daß der Beklagte zwar ihm gegenüber, nicht aber gegenüber anderen Branchenangehörigen den Vorsprung hat, der die Behauptung der Spitzenstellung rechtfertigt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/12/10 4 Ob 354/74

TE OGH 1979/12/18 4 Ob 399/79

Auch; Beisatz: Foto Hartlauer - Foto Herlango - Foto Niedermeyer (T1)

TE OGH 1980/07/01 4 Ob 355/80

Vgl auch; Beisatz: Ersatzteillager (T2) Veröff: ÖBl 1981,102

TE OGH 1981/01/13 4 Ob 403/80

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80

Rechtssatznummer

RS0078424