OGH
10.12.1974
4Ob354/74
UWG §2 C2c;
Ob ein Mitbewerber mit oder ohne Spezialisierung in den Punkten, in denen sich das angesprochene Publikum von dem Unternehmen, das sich als das "größte" bezeichnet, einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern erwartet (Umsatz, Auswahl uä), an dieses herankommt oder es gar übertrifft, ist nicht wesentlich, wenn nicht gerade die Spezialisierung für den Kunden besondere und ausschlaggebende Vorteile (zB besonders vielfältiges Service, eine über das sonst übliche Maß hinausgehende Beratung uä) erwarten läßt.
TE OGH 1974/12/10 4 Ob 354/74
RS0078386