Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.12.1974

Geschäftszahl

4Ob354/74

Norm

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Ob ein Mitbewerber mit oder ohne Spezialisierung in den Punkten, in denen sich das angesprochene Publikum von dem Unternehmen, das sich als das "größte" bezeichnet, einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern erwartet (Umsatz, Auswahl uä), an dieses herankommt oder es gar übertrifft, ist nicht wesentlich, wenn nicht gerade die Spezialisierung für den Kunden besondere und ausschlaggebende Vorteile (zB besonders vielfältiges Service, eine über das sonst übliche Maß hinausgehende Beratung uä) erwarten läßt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/12/10 4 Ob 354/74

Rechtssatznummer

RS0078386