Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Geschäftszahl

4Ob339/74; 4Ob307/75; 4Ob364/84

Norm

UWG §1 D1f;

UWG §1 D1i;

Rechtssatz

Die Ankündigung von Werbeveranstaltungen als "preisgünstige Ausflugsfahrten" ist nicht notwendig wettbewerbswidrig, sofern nur die Teilnehmer im voraus wissen oder damit rechnen müssen, daß sie während der Fahrt nicht nur eine unterhaltende Freizeitgestaltung zu erwarten haben, sondern auch einer mehr oder minder intensiven, mit unmittelbaren Verkaufsbemühungen verbundenen Werbung für bestimmte Produkte ausgesetzt sein werden, und sofern sie dann auch nicht bei der Veranstaltung selbst in besonders massiver Weise bedrängt oder gar überrumpelt werden. Auf den Einladungskarten (Werbedrucksachen) muß unmißverständlich und unübersehbar darauf hingewiesen werden, daß mit der angekündigten Fahrt eine Werbeveranstaltung verbunden ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/11/26 4 Ob 339/74

Veröff: ÖBl 1975,81

TE OGH 1975/02/18 4 Ob 307/75

TE OGH 1984/11/13 4 Ob 364/84

Beisatz: Der übliche Ablauf solcher Reisen ist dem Publikum heut weitgehend bekannt. (T1) Veröff: SZ 57/169 = ÖBl 1985,94 = GRURInt 1986,270

Rechtssatznummer

RS0077906