OGH
RS0080484
29.04.2025
7Ob252/74; 4Ob20/76; 7Ob36/80; 7Ob6/85; 2Ob154/06w; 9ObA24/07f; 2Ob268/06k; 2Ob195/09d; 2Ob201/09m; 2Ob189/16g; 2Ob30/25p
VersVG §61
Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (80 km/h) - keine grobe Fahrlässigkeit.
TE OGH 1974-11-21 7 Ob 252/74
Veröff: VersR 1975,1168 = VersRdSch 1976,54 = ZVR 1975/225 S 311
TE OGH 1976-04-06 4 Ob 20/76
Veröff: Arb 9485 = IndS 1976 H5,999
TE OGH 1980-05-29 7 Ob 36/80
Veröff: VersR 1980,48
TE OGH 1985-01-31 7 Ob 6/85
TE OGH 2006-10-05 2 Ob 154/06w
Vgl aber; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T1)
TE OGH 2007-08-08 9 ObA 24/07f
Vgl aber; Beisatz: Der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lässt sich hier aber nicht auf eine nicht ins Gewicht fallende, bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren. Der Beklagte hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht nur die bei optimalen Fahrbahn- und Sichtverhältnissen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als ein Drittel überschritten, sondern auch eine besonders ins Gewicht fallende Überschreitung der relativ zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu verantworten. (T2); Veröff: SZ 2007/125
TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k
Auch; nur: Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit - keine grobe Fahrlässigkeit. (T3)
TE OGH 2009-12-18 2 Ob 195/09d
nur T3; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T4)
TE OGH 2009-12-18 2 Ob 201/09m
nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2017-11-28 2 Ob 189/16g
nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p
Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080484