Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0080484

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

7Ob252/74; 4Ob20/76; 7Ob36/80; 7Ob6/85; 2Ob154/06w; 9ObA24/07f; 2Ob268/06k; 2Ob195/09d; 2Ob201/09m; 2Ob189/16g; 2Ob30/25p

Norm

VersVG §61

Rechtssatz

Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (80 km/h) - keine grobe Fahrlässigkeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974-11-21 7 Ob 252/74

Veröff: VersR 1975,1168 = VersRdSch 1976,54 = ZVR 1975/225 S 311

TE OGH 1976-04-06 4 Ob 20/76

Veröff: Arb 9485 = IndS 1976 H5,999

TE OGH 1980-05-29 7 Ob 36/80

Veröff: VersR 1980,48

TE OGH 1985-01-31 7 Ob 6/85

TE OGH 2006-10-05 2 Ob 154/06w

Vgl aber; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T1)

TE OGH 2007-08-08 9 ObA 24/07f

Vgl aber; Beisatz: Der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lässt sich hier aber nicht auf eine nicht ins Gewicht fallende, bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren. Der Beklagte hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht nur die bei optimalen Fahrbahn- und Sichtverhältnissen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als ein Drittel überschritten, sondern auch eine besonders ins Gewicht fallende Überschreitung der relativ zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu verantworten. (T2); Veröff: SZ 2007/125

TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k

Auch; nur: Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit - keine grobe Fahrlässigkeit. (T3)

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 195/09d

nur T3; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T4)

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 201/09m

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2017-11-28 2 Ob 189/16g

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p

Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080484