OGH
RS0023835
27.05.2025
7Ob220/74; 7Ob103/75; 7Ob530/81; 5Ob654/81; 2Ob64/84; 5Ob521/91; 4Ob2334/96f; 1Ob277/97k; 2Ob50/20x; 10Ob12/23x; 9Ob14/25m
ABGB §1295 IId2
ABGB §1319
Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises, es sei denn, der Bauherr hat erkannt oder erkennen müssen, daß der bestellte Unternehmer die notwendigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.
TE OGH 1974-11-21 7 Ob 220/74
Veröff: JBl 1975,554
TE OGH 1975-06-05 7 Ob 103/75
Veröff: MietSlg 27221
TE OGH 1981-02-12 7 Ob 530/81
Vgl aber; Beisatz: Haftungsbefreiung nur für Schäden, die einem Dritten aus der Durchführung des Baues entstanden sind. (T1)
TE OGH 1982-03-16 5 Ob 654/81
Auch; Beisatz: Nicht jedoch die Beiziehung von Pfuschern. (T2)
TE OGH 1984-11-27 2 Ob 64/84
Beisatz: Der Sicherungspflichtige darf nicht blind auf ein sachgerechtes Verhalten des Beauftragten vertrauen, wenn er sich bereits eine gegenteilige bessere Einsicht verschafft hat, oder bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit hätte verschaffen müssen. (T3)
TE OGH 1991-06-11 5 Ob 521/91
Auch; Veröff: RdW 1991,322 = SZ 64/76
TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2334/96f
Auch; Beis wie T3
TE OGH 1998-01-27 1 Ob 277/97k
Auch; nur: Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises. (T4); Beisatz: Hier: Daß der beauftragte Steinmetz erkennbar untüchtig gewesen wäre, wurde nicht behauptet. (T5)
TE OGH 2020-05-26 2 Ob 50/20x
Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T6)
TE OGH 2023-10-31 10 Ob 12/23x
vgl
TE OGH 2025-05-27 9 Ob 14/25m
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023835