Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0023835

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Geschäftszahl

7Ob220/74; 7Ob103/75; 7Ob530/81; 5Ob654/81; 2Ob64/84; 5Ob521/91; 4Ob2334/96f; 1Ob277/97k; 2Ob50/20x; 10Ob12/23x; 9Ob14/25m

Norm

ABGB §1295 IId2

ABGB §1319

Rechtssatz

Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises, es sei denn, der Bauherr hat erkannt oder erkennen müssen, daß der bestellte Unternehmer die notwendigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974-11-21 7 Ob 220/74

Veröff: JBl 1975,554

TE OGH 1975-06-05 7 Ob 103/75

Veröff: MietSlg 27221

TE OGH 1981-02-12 7 Ob 530/81

Vgl aber; Beisatz: Haftungsbefreiung nur für Schäden, die einem Dritten aus der Durchführung des Baues entstanden sind. (T1)

TE OGH 1982-03-16 5 Ob 654/81

Auch; Beisatz: Nicht jedoch die Beiziehung von Pfuschern. (T2)

TE OGH 1984-11-27 2 Ob 64/84

Beisatz: Der Sicherungspflichtige darf nicht blind auf ein sachgerechtes Verhalten des Beauftragten vertrauen, wenn er sich bereits eine gegenteilige bessere Einsicht verschafft hat, oder bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit hätte verschaffen müssen. (T3)

TE OGH 1991-06-11 5 Ob 521/91

Auch; Veröff: RdW 1991,322 = SZ 64/76

TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2334/96f

Auch; Beis wie T3

TE OGH 1998-01-27 1 Ob 277/97k

Auch; nur: Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises. (T4); Beisatz: Hier: Daß der beauftragte Steinmetz erkennbar untüchtig gewesen wäre, wurde nicht behauptet. (T5)

TE OGH 2020-05-26 2 Ob 50/20x

Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T6)

TE OGH 2023-10-31 10 Ob 12/23x

vgl

TE OGH 2025-05-27 9 Ob 14/25m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023835