Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.1974

Geschäftszahl

7Ob190/74; 8Ob152/77; 1Ob2302/96b; 7Ob199/00s

Norm

ABGB §1042 C3;

FürsorgepflichtV §21a;

Wr SHG LGBl Wien 1973/11 §27;

Rechtssatz

Die Leistung des Fürsorgeträgers an den Hilfsbedürftigen findet in den fürsorgerechtlichen Vorschriften ihren zureichenden abschließenden Rechtsgrund. Der Anspruch ist nicht dem Paragraph 1042, ABGB einzuordnen (Stanzl in Klang 2.Auflage IV/1, 924 f, 934; 16.12.1965, 5 Ob 169/65 RZ 1966,104).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/10/24 7 Ob 190/74

TE OGH 1977/11/23 8 Ob 152/77

nur: Die Leistung des Fürsorgeträgers an den Hilfsbedürftigen findet in den fürsorgerechtlichen Vorschriften ihren zureichenden abschließenden Rechtsgrund. (T1) Beisatz: Diese Vorschriften regeln auch den Umfang und die Art des Aufwandersatzes abschließend, daher keine Prüfung anderer Rechtsgründe für den Klagsanspruch. (T2) Veröff: SZ 50/153

TE OGH 1997/02/25 1 Ob 2302/96b

Auch

TE OGH 2000/10/18 7 Ob 199/00s

Beis wie T2

Rechtssatznummer

RS0038041