OGH
17.10.1974
13Os87/74; 13Os7/80
StPO §315 Abs2;
StPO §345 Abs1 Z6;
Über das Vorhandensein der Notwendigkeit einer besseren Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung hat der Schwurgerichtshof - als einer questio facti - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen zu entscheiden, wobei bloße Zweckmäßigkeitserwägungen eine Trennung der verschiedenen Anklagepunkte nicht zu rechtfertigen vermögen.
TE OGH 1974/10/17 13 Os 87/74
Veröff: EvBl 1975/120 S 220
TE OGH 1980/09/18 13 Os 7/80
nur: Über das Vorhandensein der Notwendigkeit einer besseren Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung hat der Schwurgerichtshof - als einer questio facti - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen zu entscheiden. (T1) Veröff: SSt 51/45
RS0100628