Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.1974

Geschäftszahl

13Os87/74; 13Os7/80

Norm

StPO §315 Abs2;

StPO §345 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Über das Vorhandensein der Notwendigkeit einer besseren Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung hat der Schwurgerichtshof - als einer questio facti - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen zu entscheiden, wobei bloße Zweckmäßigkeitserwägungen eine Trennung der verschiedenen Anklagepunkte nicht zu rechtfertigen vermögen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/10/17 13 Os 87/74

Veröff: EvBl 1975/120 S 220

TE OGH 1980/09/18 13 Os 7/80

nur: Über das Vorhandensein der Notwendigkeit einer besseren Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung hat der Schwurgerichtshof - als einer questio facti - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen zu entscheiden. (T1) Veröff: SSt 51/45

Rechtssatznummer

RS0100628