Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.1974

Geschäftszahl

2Ob172/74

Norm

ABGB §1295 IId3;

StVO §93;

Rechtssatz

Bei einer Betreuungspflicht für fünfzig Kilometer Straßen und Gehsteige sind die durch die erforderliche Koordination von Räumgeräten und Streugeräten bedingten Zeitdifferenzen zwischen Räumung und Streuung unvermeidlich. Es hieße die im Sinn des Paragraph 93, StVO zu stellenden Anforderungen überspannen, müßte jegliche durch Schneefall bedingte Gefahr in einem Arbeitsgang beseitigt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974/10/03 2 Ob 172/74

Rechtssatznummer

RS0023198