OGH
03.10.1974
2Ob172/74
ABGB §1295 IId3;
StVO §93;
Bei einer Betreuungspflicht für fünfzig Kilometer Straßen und Gehsteige sind die durch die erforderliche Koordination von Räumgeräten und Streugeräten bedingten Zeitdifferenzen zwischen Räumung und Streuung unvermeidlich. Es hieße die im Sinn des Paragraph 93, StVO zu stellenden Anforderungen überspannen, müßte jegliche durch Schneefall bedingte Gefahr in einem Arbeitsgang beseitigt werden.
TE OGH 1974/10/03 2 Ob 172/74
RS0023198