OGH
RS0026566
24.09.1974
4Ob563/74; 4Ob567/81; 8Ob659/85; 6Ob740/87; 4Ob265/99w; 6Ob56/05m; 8Ob136/18k; 4Ob102/22m
ABGB §1299 C
Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. Es ist nicht seine Pflicht, den Auftraggeber dahin zu beeinflussen, daß dieser ein bestimmtes Geschäft abschließt oder unterläßt.
TE OGH 1974-09-24 4 Ob 563/74
TE OGH 1981-12-15 4 Ob 567/81
nur: Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. (T1)
TE OGH 1986-04-03 8 Ob 659/85
Auch
TE OGH 1988-03-24 6 Ob 740/87
Auch; nur T1; Beisatz: Der Rechtsanwalt muß auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, daß der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt. (T2)
TE OGH 1999-10-19 4 Ob 265/99w
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2005-10-06 6 Ob 56/05m
Vgl auch; Beisatz: Auch bei Anlegung des in §1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Informationen in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hatte. (T3)
TE OGH 2018-11-26 8 Ob 136/18k
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
TE OGH 2022-06-30 4 Ob 102/22m
Vgl; nur T1; Beis nur wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026566