Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0005318

Entscheidungsdatum

24.09.1974

Geschäftszahl

4Ob329/74; 4Ob173/02y

Norm

EO §389 I; EO §389 IIIA; EO §389 VA; UWG §2 C2c; ZPO §503 E4c/3

Rechtssatz

Auch die Anerkennung einer Verpflichtung des Beklagten, bei besonderen Beweisschwierigkeiten des Klägers nach Treu und Glauben die Wahrheit seiner - für eine Außenstehenden kaum nachprüfbaren - Alleinstellungsbehauptungen darzulegen und zu beweisen, ändert nichts an der auch in diesen Fällen bestehenden grundsätzlichen Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers.

Entscheidungstexte

TE OGH 1974-09-24 4 Ob 329/74

ÖBl 1975,57 = Kosmetik-Klub-International

TE OGH 2002-08-20 4 Ob 173/02y

Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T1)