OGH
RS0005318
24.09.1974
4Ob329/74; 4Ob173/02y
EO §389 I; EO §389 IIIA; EO §389 VA; UWG §2 C2c; ZPO §503 E4c/3
Auch die Anerkennung einer Verpflichtung des Beklagten, bei besonderen Beweisschwierigkeiten des Klägers nach Treu und Glauben die Wahrheit seiner - für eine Außenstehenden kaum nachprüfbaren - Alleinstellungsbehauptungen darzulegen und zu beweisen, ändert nichts an der auch in diesen Fällen bestehenden grundsätzlichen Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers.
TE OGH 1974-09-24 4 Ob 329/74
ÖBl 1975,57 = Kosmetik-Klub-International
TE OGH 2002-08-20 4 Ob 173/02y
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T1)