Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107394

Entscheidungsdatum

18.09.1974

Geschäftszahl

1Ob148/74; 3Ob578/76; 5Ob576/79; 8Ob583/84 (8Ob584/84); 1Ob589/87; 8ObA318/94; 9ObA357/97h; 9ObA272/01t; 3Ob223/13k; 1Ob93/17h; 8ObA23/21x

Norm

ZPO §146 römisch eins; ZPO §529 A; ZPO §529 B2; ZPO §529 Cd2

Rechtssatz

Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht die Nichtigkeitsklage (hier: angebliche Vernichtung der Zustellstücke durch eine Angehörigen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1974-09-18 1 Ob 148/74

Veröff: SZ 47/99 = EvBl 1975/93 S 187

TE OGH 1976-06-22 3 Ob 578/76

TE OGH 1979-06-26 5 Ob 576/79

Auch; Veröff: JBl 1980,161

TE OGH 1984-10-17 8 Ob 583/84

nur: Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf nicht die Nichtigkeitsklage. (T1)

TE OGH 1987-05-13 1 Ob 589/87

nur: Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (T2)

TE OGH 1995-03-16 8 ObA 318/94

Beisatz: Fehler des Gerichtes, zu welchen auch solche eines Postorgans in Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung zählen, sind nicht durch Wiedereinsetzungsantrag, sondern mit Berufung geltend zu machen (SZ 47/99). (T3)

TE OGH 1997-11-05 9 ObA 357/97h

nur T2; Beisatz: Im Falle einer unwirksamen Zustellung gäbe es ja keine Säumnisfolgen. (T4)

TE OGH 2001-11-14 9 ObA 272/01t

Vgl auch; nur T2; Beis wie T4

TE OGH 2013-12-19 3 Ob 223/13k

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2017-05-24 1 Ob 93/17h

nur T2; Beis wie T4

TE OGH 2021-04-28 8 ObA 23/21x

Vgl; Beisatz: Hier: Die unverschuldete Unkenntnis einer Partei von einer ordnungsgemäßen Zustellung ist ein Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 146, Absatz eins, ZPO. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0107394