OGH
RS0107394
18.09.1974
1Ob148/74; 3Ob578/76; 5Ob576/79; 8Ob583/84 (8Ob584/84); 1Ob589/87; 8ObA318/94; 9ObA357/97h; 9ObA272/01t; 3Ob223/13k; 1Ob93/17h; 8ObA23/21x
ZPO §146 römisch eins; ZPO §529 A; ZPO §529 B2; ZPO §529 Cd2
Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht die Nichtigkeitsklage (hier: angebliche Vernichtung der Zustellstücke durch eine Angehörigen).
TE OGH 1974-09-18 1 Ob 148/74
Veröff: SZ 47/99 = EvBl 1975/93 S 187
TE OGH 1976-06-22 3 Ob 578/76
TE OGH 1979-06-26 5 Ob 576/79
Auch; Veröff: JBl 1980,161
TE OGH 1984-10-17 8 Ob 583/84
nur: Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf nicht die Nichtigkeitsklage. (T1)
TE OGH 1987-05-13 1 Ob 589/87
nur: Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (T2)
TE OGH 1995-03-16 8 ObA 318/94
Beisatz: Fehler des Gerichtes, zu welchen auch solche eines Postorgans in Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung zählen, sind nicht durch Wiedereinsetzungsantrag, sondern mit Berufung geltend zu machen (SZ 47/99). (T3)
TE OGH 1997-11-05 9 ObA 357/97h
nur T2; Beisatz: Im Falle einer unwirksamen Zustellung gäbe es ja keine Säumnisfolgen. (T4)
TE OGH 2001-11-14 9 ObA 272/01t
Vgl auch; nur T2; Beis wie T4
TE OGH 2013-12-19 3 Ob 223/13k
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2017-05-24 1 Ob 93/17h
nur T2; Beis wie T4
TE OGH 2021-04-28 8 ObA 23/21x
Vgl; Beisatz: Hier: Die unverschuldete Unkenntnis einer Partei von einer ordnungsgemäßen Zustellung ist ein Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 146, Absatz eins, ZPO. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0107394